Der Erbschein bezeugt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen er unterworfen ist. Erst mit diesem Dokument können berechtigte Hinterbliebene über den Nachlass verfügen. Das gilt vor allem auch dann, wenn kein notarielles, sondern ein handschriftlich verfasstes Testament vorliegt.
Einen Erbschein können die Erben, in anderen Fällen aber auch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bei dem Nachlassgericht/Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Für die Ausfertigung des Dokuments wird eine Gebühr erhoben. Maßgeblich für deren Höhe ist der Wert des Nachlasses.