STIFTUNG GEMEINSAM HANDELN

Steuervorteile

Die wesentlichen steuerlichen Vorteile bei Zuwendungen an Stiftungen

Mit dem seit 1. Januar 2007 geltenden „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ hat der Gesetzgeber weitere steuerliche Anreize für Zuwendungen an Stiftungen beschlossen.

Einkommensteuer

Spenden

Der Abzugsbetrag beträgt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Die alternative Höchstgrenze wird von 0,2 % auf 0,4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter verdoppelt.

Zuwendungen, die im Zuwendungszeitraum nicht abgezogen werden können, können uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.


Stiftungen und Zustiftungen

Der „Vermögenshöchstbetrag“ beträgt maximal 1 Mio. €.
Dieser Abzugsbetrag für Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer neuen oder schon länger bestehenden Stiftung kann innerhalb eines Zehnjahreszeitraums einmal in Anspruch genommen werden.

Auch für Stiftungen oder Zustiftungen gilt: Zuwendungen, die im Zuwendungszeitraum nicht abgezogen werden können, können uneingeschränkt auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.


Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer

Erbschaftssteuer fällt bei der Übertragung von Vermögen an Stiftungen nicht an.
Ebenso wird bei der Übertragung von Immobilien und Grundvermögen keine Grunderwerbsteuer fällig.


Ausdruck aus: http://www.stiftunggemeinsamhandeln.de/content/e242/e444/index_ger.html
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